(1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.
(2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen fachkundigen Stelle beantragt worden ist, ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen Stelle mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger beantragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Träger kann beantragen, dass die fachkundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenzauswahl von Maßnahmen prüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für nach der Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 wieder zu eröffnen.
(4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Trägers einschließlich seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlichen Prüfungen. Sie soll dabei Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise berücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.
(5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt bezeichnet:
- 1.
- „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) - von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“,
- 2.
- „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) - von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“ oder
- 3.
- „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) - von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“.
(7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt.
(8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und der Bundesagentur vorzulegen.
(9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditierungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungsstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die Zahl
- 1.
- der im vorangegangenen Kalenderjahr neu erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen und
- 2.
- der am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gültigen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/12680 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12466 - Qualifizierung in Werkstätten für behinderte Menschen und Übergangsmöglichkeiten auf den allgemeinen ArbeitsmarktBundestag Drucksachen · 7. Juni 2017
- 2. 19/4282 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3903 - Vergütung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung – Entwicklung der Bundes-DurchschnittskostensätzeBundestag Drucksachen · 12. September 2018
- 3. 19/7785 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7419 - Prüfungen von Bildungsanbietern und Bildungsträgern durch die Bundesagentur für ArbeitBundestag Drucksachen · 14. Februar 2019
- 4. 19/9840 - Kleine Anfrage: Kosten und Vertragsauflösungen bei Fort- und WeiterbildungsmaßnahmenBundestag Drucksachen · 3. Mai 2019
- 5. 19/10337 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9840 - Kosten und Vertragsauflösungen bei Fort- und WeiterbildungsmaßnahmenBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 6. 19/17740 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der AusbildungsförderungBundestag Drucksachen · 10. März 2020
- 7. 20/6142 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. März 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. März 2023