(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
- die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
- 2.
- die Grundstücksflächen;
- 3.
- die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
Fachbeiträge • 19
- 1. ErschließungsbeitragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Mai 2025
- 2. BVerwG 9 C 11.15, Urteil vom 12. Mai 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 C 4.06, Urteil vom 28. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 C 20.15, Urteil vom 07. März 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 9 C 1.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 C 25.15, Urteil vom 22. November 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 B 58.10, Beschluss vom 14. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 C 5.17, Beschluss vom 06. September 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de