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1. Juni 2013
1. Juni 2013
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
- dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
- a)
- die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
- b)
- die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
- eine Unterbringung gewährleisten,
- a)
- die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
- b)
- die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
- zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
- a)
- vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
- b)
- in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Fachbeiträge • 21
- 1. Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin aufgehobenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 28. Juni 2017
- 2. BGH, Beschluss v. 19.11.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. November 2019
- 3. § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden StrafvollzugsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. März 2026
- 4. BGH, Beschluss v. 20.11.2018Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. November 2018
- 5. Unterbringung PsychiatrieEingeschränkter ZugriffVolker Dembski · www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org · 16. Februar 2022
- 6. Entscheidungsdoppelpack zur SicherheitsverwahrungEingeschränkter ZugriffMaximilian Amos · www.lto.de · 29. Juni 2017
- 7. StGB § 66a Hangfeststellung und Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Anordnung einer vorbehaltenen SicherungsverwahrungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 15. März 2022
- 8. StGB § 66 Fakultative Anordnung der SicherungsverwahrungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 7. Juni 2020
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/18038 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17503 - Umsetzung der SicherungsverwahrungBundestag Drucksachen · 18. März 2020