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1. Juni 2007
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1. September 2009
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18. Mai 2017
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1. August 2021
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1. August 2022
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16. März 2023
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er
- 1.
- trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und
- 2.
- in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen
- 1.
- sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und
- 2.
- die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.
(4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich:
- 1.
- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
- 2.
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),
- 3.
- Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und
- 4.
- Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
Fachbeiträge • 14
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Öffentliche Quellen • 13
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- 2. 18/11468 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9521, 18/9948, 18/10102 Nr. 13 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 21. März 2017
- 3. 18/11933 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 4. 20/3449 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 5. 20/3442 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht meldenBundestag Drucksachen · 19. September 2022
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