(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist - außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
Fachbeiträge • 36
- 1. BGH, Beschluss v. 09.02.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 9. Februar 2022
- 2. Sanierungsvermerk im GrundbuchEingeschränkter Zugriffwww.hausundgrund.de · 21. September 2021
- 3. Sanierungsvermerk im GrundbuchEingeschränkter Zugriffwww.hausundgrund.de · 21. September 2021
- 4. Sanierungsvermerk im GrundbuchEingeschränkter Zugriffwww.hausundgrund.de · 21. September 2021
- 5. Sanierungsvermerk im GrundbuchEingeschränkter Zugriffwww.hausundgrund.de · 21. September 2021
- 6. Sanierungsvermerk im GrundbuchEingeschränkter Zugriffwww.hausundgrund.de · 21. September 2021
- 7. Sanierungsvermerk im GrundbuchEingeschränkter Zugriffwww.hausundgrund.de · 21. September 2021
- 8. Sanierungsvermerk im GrundbuchEingeschränkter Zugriffwww.hausundgrund.de · 21. September 2021
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/13091 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten StadtentwicklungBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 2. 21/6588 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsBundestag Drucksachen · 22. Juni 2026