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20. September 2013
20. September 2013
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
- 1.
- den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder
- 2.
- Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Fachbeiträge • 8
- 1. JuS RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffIvana · www.jus-kanzlei.de · 20. August 2013
- 2. Entscheidung des Monats Mai 2022Eingeschränkter ZugriffKirsten Herchen · www.hlb-schumacher-hallermann.de · 5. Oktober 2022
- 3. Erlass zum Vollzug der Rückbauverpflichtung bei WEAEingeschränkter ZugriffRauschenbach · www.prometheus-recht.de · 24. April 2020
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- 5. Die BauGB-Novelle 2013Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. BVerwG 4 BN 12.14, Beschluss vom 31. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 8. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
Öffentliche Quellen • 12
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- 2. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 3. 19/32341 - Unterrichtung: Fünfter Bodenschutzbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. September 2021
- 4. 20/4729 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 5. 20/11308 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 6. 20/7622 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/7279, 20/7365 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und des EnergiewirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 7. 20/7718 - Unterrichtung: Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Umwelt und Gesundheit konsequent zusammendenkenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 8. 21/1090 - Unterrichtung: Sechster Bodenschutzbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. August 2025