(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
- 1.
- für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
- 2.
- für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
Fachbeiträge • 11
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. BVerwG 4 A 2004.05, Urteil vom 27. Juni 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. BVerwG 5 C 16.12, Urteil vom 19. März 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 B 22.13, Beschluss vom 28. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 B 18.07, Beschluss vom 12. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024