Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
9. Januar 2026
9. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuersatz angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.
Fachbeiträge • 4
- 1. Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines KleinunternehmersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. November 2013
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Umsatzsteuerliche Rechnungslegung: Angabe des Leistungszeitpunkts in der RechnungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Umsatzsteuerliche Rechnungslegung: Angabe des Leistungszeitpunkts in der RechnungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va