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1. Januar 2025
1. Januar 2025
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9. Januar 2026
9. Januar 2026
Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- 2.
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- 3.
- das Ausstellungsdatum,
- 4.
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- 5.
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
- 6.
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.
Fachbeiträge • 76
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Öffentliche Quellen • 4
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- 2. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 3. Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025BMF Schreiben · 18. März 2025
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