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1. Juli 2008
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30. Oktober 2012
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1. Januar 2017
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1. Januar 2026
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21. Januar 2026
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
- 1.
- Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
- 2.
- Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
- 3.
- in der ambulanten und stationären Pflege tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
- 4.
- sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten der Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflegeeinrichtungen,
- 5.
- Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort, Postleitzahl des Wohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, Art, Ursache, Grad und Dauer der Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhältnisses,
- 6.
- in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art, Dauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kostenträgers,
- 7.
- Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
- 1.
- Ursachen von Pflegebedürftigkeit,
- 2.
- Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,
- 3.
- Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefachpersonen, Angehörige und ehrenamtliche Helfer sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- 4.
- Leistungen zur Prävention und Teilhabe,
- 5.
- Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Pflegequalität,
- 6.
- Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
- 7.
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1 und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt. Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen diesen Auskunftsverpflichtungen gemeinsam mit der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 1 durch eine einheitliche Auskunftserteilung nachkommen können.
(4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden.
(5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzulegen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998 für das Jahr 1997.
(6) Von der statistischen Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Angaben zur Art und zu den organisatorischen Einheiten der Pflegeeinrichtungen sowie zu den Entgelten der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht jedoch, wenn Träger der Pflegeeinrichtungen auf Ebene einzelner Verbände ausgewiesen werden.
Fußnote
§ 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Kursivdruck: Gem. Art. 1 Nr. 19 Buchst. a G v. 23.12.2016 I 3191 wurden die Wörter "Postleitzahl des Wohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung," zur Vermeidung einer Dopplung der Kommata nach "Wohnort," anstelle nach "Wohnort" mWv 1.1.2017 eingefügt
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/8921 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8253 - Datenlage zum Personalbedarf in der PflegeBundestag Drucksachen · 28. März 2019
- 2. 19/30300 - Unterrichtung: Siebter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 20. Mai 2021
- 3. 19/28186 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27646 - Auswirkungen des Sofortprogramms Pflege im SaarlandBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 4. 20/13900 - Unterrichtung: Achter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 22. November 2024
- 5. 21/2641 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege b) zu dem Antrag der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch Dahmen, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 21/583 - Priorität für Pflege - Jetzt Sofortmaßnahmen ergreifenBundestag Drucksachen · 5. November 2025
- 6. 21/3527 - Kleine Anfrage: Ukrainische Staatsangehörige in der Pflegeversicherung und bei Leistungen der Hilfe zur Pflege seit 2022Bundestag Drucksachen · 8. Januar 2026
- 7. 21/3785 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/3527 - Ukrainische Staatsangehörige in der Pflegeversicherung und bei Leistungen der Hilfe zur Pflege seit 2022Bundestag Drucksachen · 22. Januar 2026