Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
20. Juli 2021
20. Juli 2021
>
Version
1. Oktober 2023
1. Oktober 2023
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
>
Version
14. April 2026
14. April 2026
(1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Er berät den Spitzenverband Bund der Pflegekassen in allen pflegerischen Fragen.
(2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
- 1.
- zur Dienstleistungsorientierung nach § 17 Absatz 1c,
- 2.
- zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
- 3.
- zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
- 4.
- zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung,
- 5.
- über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung,
- 6.
- über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung.
(3) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
- 1.
- zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung nach § 17 Absatz 1 sowie zur Qualitätssicherung der Begutachtung,
- 2.
- zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat, nach § 17 Absatz 1b,
- 3.
- zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a,
- 4.
- zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfung,
- 5.
- zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen im Fall guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114c Absatz 1,
- 6.
- zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten und
- 7.
- zu den von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichten und Statistiken.
(4) Der Medizinische Dienst Bund kann in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Richtlinien auch Regelungen zu einheitlichen und digitalen Prozessen zur Umsetzung der Richtlinien treffen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/13397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 2. 19/13547 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) - Drucksache 19/13397 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 25. September 2019
- 3. 20/13900 - Unterrichtung: Achter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 22. November 2024
- 4. 21/1784 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1486 - Entwicklung der Pflegebedürftigkeit und der Versorgungssituation von PflegebedürftigenBundestag Drucksachen · 18. September 2025
- 5. 21/3056 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) - Drucksache 21/2512 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 6. 21/2979 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. November 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. November 2025
- 7. 21/4527 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/2512, 21/3056 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/2707 - Vorhaltungen der Krankenhäuser verlässlich finanzieren - Ausgliederung sämtlicher Personalkosten aus den FallpauschalenBundestag Drucksachen · 4. März 2026
- 8. 21/5114 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4675 - Abrechnungsbetrug im Pflegewesen - Strukturelle Defizite bei Kontrolle und MissbrauchspräventionBundestag Drucksachen · 30. März 2026