(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.
(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.
Fußnote
§ 54 Abs. 1 u. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 3.4.2001 I 774 - 1 BvR 1629/94 -. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.12.2004 I 3448 mWv 1.1.2005.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/4564 - Beschlussempfehlung: Übersicht 3 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 2. 19/1478 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1197 - Beiträge zur Pflegeversicherung von Eltern - Neubewertung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes im Zeichen der demographischen KriseBundestag Drucksachen · 29. März 2018
- 3. 20/12600 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung - Darstellung von Szenarien und Stellschrauben möglicher ReformenBundestag Drucksachen · 19. August 2024
- 4. 20/6869 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG)Bundestag Drucksachen · 17. Mai 2023