Version
1. Juli 2008
1. Juli 2008
>
Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
30. Oktober 2012
30. Oktober 2012
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
>
Version
8. Dezember 2015
8. Dezember 2015
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
9. Juni 2021
9. Juni 2021
>
Version
1. Juli 2023
1. Juli 2023
>
Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
1. Juli 2025
1. Juli 2025
>
Version
1. Januar 2026
1. Januar 2026
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
>
Version
22. April 2026
22. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
- 1.
- Pflegesachleistung (§ 36),
- 2.
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
- 3.
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
- 4.
- Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a),
- 5.
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
- 5a.
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b),
- 6.
- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
- 7.
- Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a),
- 7a.
- Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b),
- 8.
- vollstationäre Pflege (§ 43),
- 9.
- Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),
- 9a.
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
- 10.
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
- 11.
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
- 12.
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
- 12a.
- Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
- 13.
- Entlastungsbetrag (§ 45b),
- 14.
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f),
- 15.
- Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h),
- 16.
- Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.
(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.
(1b) Bis zum Erreichen des in § 45g Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45g Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.
(5) In stationären Pflegeeinrichtungen schließen die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach diesem Buch die in § 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Fünften Buches genannten Leistungen ein, wenn diese durch in § 15a des Fünften Buches genannte Pflegefachpersonen im Rahmen der Beschäftigung der Pflegefachpersonen bei der Pflegeeinrichtung erbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch erbracht werden.