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28. Oktober 2010
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27. November 2020
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12. Januar 2026
12. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
- 1.
- die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist,
- 2.
- die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und
- 3.
- die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde.
(4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.