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5. November 2008
5. November 2008
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22. Januar 2026
22. Januar 2026
(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
- 1.
- zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
- 2.
- zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
- 1.
- zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,
- 2.
- von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 3.
- geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert,
- 4.
- Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,
- 5.
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,
- 6.
- gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen,
- 7.
- zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,
- 8.
- die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Zur Möglichkeit der Abrechung von über den Versandhandel (DocMorris) erworbenen Arzneimitteln.Eingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 30. September 2002
- 2. Baurecht I: Ganz verschiedene InteressenEingeschränkter ZugriffJacobiadmin · www.kanzlei-jacobi.de · 14. Juli 2007
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/1011 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/529 - Prüftätigkeit beim ArbeitsschutzBundestag Drucksachen · 1. März 2018
- 2. 19/7571 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7249 - Datengrundlage zu kontaminierter Kabinenluft in FlugzeugenBundestag Drucksachen · 7. Februar 2019
- 3. 19/22772 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) - Drucksache 19/21978 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 4. 19/22801 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21766 - Prekäre Beschäftigung in verschiedenen Branchen und RegulierungsbedarfBundestag Drucksachen · 24. September 2020
- 5. 19/17586 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 4. März 2020
- 6. 20/1271 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/857 - Arbeitsschutzbedingungen entsandter Beschäftigter in DeutschlandBundestag Drucksachen · 31. März 2022
- 7. 20/857 - Kleine Anfrage: Arbeitsschutzbedingungen entsandter Beschäftigter in DeutschlandBundestag Drucksachen · 1. März 2022
- 8. 19/26997 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Februar 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Februar 2021