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1. Januar 2012
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1. Januar 2020
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10. Juni 2021
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1. Januar 2024
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13. November 2024
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31. Oktober 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
- 1.
- den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch,
- 2.
- Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
- 3.
- den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
- 4.
- Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
- 5.
- Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
- 6.
- den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
- 7.
- Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
- 8.
- den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
- 9.
- Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- 10.
- den Polizei- und Ordnungsbehörden,
- 11.
- der Gewerbeaufsicht,
- 12.
- Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
- 13.
- Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),