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1. Januar 2012
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25. Juli 2015
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1. Januar 2020
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10. Juni 2021
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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
- eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
- 2.
- ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
- 3.
- eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
- der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
- 3.
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- 4.
- zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
- 1.
- in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
- 2.
- Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
- 3.
- wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1.
- die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
- 2.
- im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 44
- 1. 18/13092 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12889 - Schutz von Menschen mit Beeinträchtigung vor GewaltBundestag Drucksachen · 11. Juli 2017
- 2. 18/12092 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11581 - Zehn Jahre Kitaausbau - Entwicklungen, Defizite und HandlungsbedarfBundestag Drucksachen · 24. April 2017
- 3. 18/12330 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2017
- 4. 19/6144 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/3440 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Marc Bernhard, Peter Boehringer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/4543 - Bildungsföderalismus stärken c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Suding, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP sowie der Abgeordneten Katja Dörner, Kai Gehring, Margit Stumpp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/4556 - Bessere Bildung durch einen modernen BildungsföderalismusBundestag Drucksachen · 28. November 2018
- 5. 18/11540 - Unterrichtung: Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in DeutschlandBundestag Drucksachen · 15. März 2017
- 6. 18/11741 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11487 - Die Anwendung von Zwang bei Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie in HeimenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 7. 19/6887 - Unterrichtung: Stellungnahme des Deutschen Ethikrates Hilfe durch Zwang? - Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und SelbstbestimmungBundestag Drucksachen · 30. November 2018
- 8. 18/12730 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) - Drucksache 18/12330 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juni 2017