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1. Januar 2024
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6. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 10
- 1. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Zu den Voraussetzungen für den Verlustabzug eines stillen GesellschaftersEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. Juni 2014
- 4. Zum Lösungsrecht des Inferenten von einem ÜbernahmevertragEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 19. November 2015
- 5. Ratenweise zu erbringende Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters mit EigenkapitalcharakterEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 7. Oktober 2017
- 6. Zur Gleichstellung des atypischen stillen Gesellschafters einer insolventen GmbH & Co. KG mit dem Gläubiger eines GesellschafterdarlehensEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 21. September 2012
- 7. Praxis UnternehmensnachfolgeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Praxis UnternehmensnachfolgeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va