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Version
22. Juni 2023
22. Juni 2023
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Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1, § 342d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 342e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 342f Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
- 2.
- entgegen § 342n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Ertragsteuerinformationsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Fachbeiträge • 3
- 1. Das neue Public Country-by-Country Reporting in der EUEingeschränkter ZugriffKristina Laubeck · www.grantthornton.de · 17. November 2023
- 2. Ertragsteuerinformationsbericht prüfenEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 3. September 2026
- 3. Gesetz zur Offenlegung von ErtragsteuerinformationenEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Stefan Müller · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 11. Juli 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/6758 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5653 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und ZweigniederlassungenBundestag Drucksachen · 10. Mai 2023
- 2. 20/5653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und ZweigniederlassungenBundestag Drucksachen · 15. Februar 2023