Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.
Fußnote
(+++ § 133: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 133 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 161 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++)
(+++ § 133: Zur Anwendung vgl. § 234 +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Entscheidungsanmerkungen zum WirtschaftsEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/
- 4. Zur Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses der Gesellschafter einer GmbH & Co. KGEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 28. Juli 2011