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1. Januar 2024
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6. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Fußnote
(+++ § 133: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Der Ausschluss extremistischer Gesellschafter aus GmbH und PersonengesellschaftenEingeschränkter ZugriffLars Mörmel · https://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2024
- 2. Der Ausschluss extremistischer Gesellschafter aus GmbH und PersonengesellschaftenEingeschränkter ZugriffLars Mörmel · https://www.otto-schmidt.de/ · 27. September 2024