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15. Dezember 2001
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1. Januar 2007
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29. Mai 2009
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28. Dezember 2012
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1. Januar 2020
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1. August 2022
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22. Juni 2023
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6. Januar 2026
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(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht aufgestellt, geprüft und offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist anzuwenden. Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gemäß Satz 2 bewirkt worden ist. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
- 1.
- in englischer Sprache oder
- 2.
- in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
- 3.
- wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist,
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.
(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Staates maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist.
Fachbeiträge • 14
- 1. Gesetz zum Country by Country-Reporting | S+PEingeschränkter Zugriffwww.schneider-wp.de · 30. September 2026
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 3. Nicht rechtzeitige Offenlegung von Jahresabschlüssen: Zum Eintritt der VerfolgungsverjährungEingeschränkter ZugriffChristoph Brauchle · www.ebnerstolz.de · 25. November 2024
- 4. Referentenentwurf für das Gesetz zur Offenlegung von ErtragsteuerinformationenEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 7. November 2022
- 5. Gesetz zum Country by Country-Reporting | S+PEingeschränkter Zugriffwww.schneider-wp.de · 27. Juli 2026
- 6. Russian-Roulette-Klauseln: Zur Verhinderung einer Selbstblockade der GesellschafterEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 5. Januar 2014
- 7. Publizitätspflichten von GesellschaftenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 5. Januar 2014
- 8. Entwurf zum MicroBilG verabschiedet: Erleichterungen für KleinstgEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Stefan Müller · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 25. September 2012
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 18/11450 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9982, 18/10344, 18/10444 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Katja Keul, Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10030 - Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung - Nachhaltigkeitsberichte wirksam und aussagekräftig ausgestalten - Umsetzung der CSR-RichtlinieBundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 2. 19/9739 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 3. 19/20137 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/17343, 19/17965, 19/18778 Nr. 1.5 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für JahresfinanzberichteBundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 4. 19/17343 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für JahresfinanzberichteBundestag Drucksachen · 24. Februar 2020
- 5. 19/22850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 6. 19/30523 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28177 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 7. 19/28177 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 8. 19/25809 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Gesetz zur Verringerung verjährungsbedingter Einnahmeausfälle bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 des Handelsgesetzbuches)Bundestag Drucksachen · 13. Januar 2021