Version
7. November 2001
7. November 2001
>
Version
28. November 2003
28. November 2003
>
Version
8. November 2006
8. November 2006
>
Version
8. September 2015
8. September 2015
>
Version
22. Juni 2023
22. Juni 2023
>
Version
6. Januar 2026
6. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
Fachbeiträge • 20
- 1. Einfirmenvertreter - und die Zuständigkeit der ArbeitsgerichteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Dezember 2020
- 2. Ausschließlichkeitsvertreter - und die Frage des RechtswegsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Dezember 2015
- 3. Der Einfirmen-Handelsvertreter - und der Rechtsweg zu den ArbeitsgerichtenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. November 2014
- 4. Arbeitsgerichtsverfahren 15Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. März 2017
- 5. Streit mit Einfirmenvertreter führt zum ArbeitsgerichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. März 2013
- 6. Streit mit Einfirmenvertreter führt zum ArbeitsgerichtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. März 2013
- 7. Einfirmenvertreter: Wann ist Handelsvertreter Arbeitnehmer?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 15. November 2014
- 8. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Einfirmenvertreters kraft VertragesEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 20. August 2013