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19. April 2017
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1. Januar 2019
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind:
- 1.
- die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d,
- 2.
- für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt:
- a)
- sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und
- b)
- bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn
- 1.
- das Mutterunternehmen zugleich ein Tochterunternehmen ist, das in den Konzernlagebericht eines anderen Mutterunternehmens einbezogen ist, und
- 2.
- der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält.
(3) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht außerhalb des Konzernlageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
- der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 315c in Verbindung mit § 289c und
- 2.
- das Mutterunternehmen macht den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich durch
- a)
- Offenlegung zusammen mit dem Konzernlagebericht nach § 325 oder
- b)
- Veröffentlichung auf der Internetseite des Mutterunternehmens spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Konzernlagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.
(4) Ist die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht öffentlich zugänglich zu machen.
Fachbeiträge • 29
- 1. Was regelt Paragraf 315b HGB?Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 4. Mai 2026
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- 7. GeschäftsberichteEingeschränkter ZugriffHuk-Coburg Versicherungsgruppe · www.huk.de · 3. Juni 2026
- 8. ESG und Recht: Wichtige Standards und Normen für UnternehmenEingeschränkter ZugriffPaola Koudela · www.ecovis-kso.com · 13. September 2024
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 18/11450 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9982, 18/10344, 18/10444 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Katja Keul, Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10030 - Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung - Nachhaltigkeitsberichte wirksam und aussagekräftig ausgestalten - Umsetzung der CSR-RichtlinieBundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 2. 19/1377 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. März 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. März 2018
- 3. 19/30523 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28177 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 4. 19/28177 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 5. 21/8157 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/6561 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2026
- 6. 20/13256 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen - Drucksache 20/12787 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 7. 20/12787 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 8. 20/11077 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10673 - Korruptionsbekämpfungs- und Nachhaltigkeitsmechanismen in der von der Bundesrepublik Deutschland finanzierten Rüstungsgüterhilfe für die UkraineBundestag Drucksachen · 12. April 2024