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1. September 2001
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fachbeiträge • 7
- 1. BGH, Urteil vom 26.10.2022 - VIII ZR 390/21Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 26. Oktober 2022
- 2. Eigenbedarfskündigung - Neues (?) vom Landgericht BerlinEingeschränkter ZugriffJohannes Hofele · https://www.breiholdt-legal.de/blog/
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- 4. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach erfolgreichem Mieterwiderspruch nur zu angemessener MieteEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Eugen Kalthoff · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 15. August 2024
- 5. Fachanwalt Essen - Kanzlei ThollEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html
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