Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
30. April 2004
30. April 2004
>
Version
1. April 2008
1. April 2008
>
Version
1. Juni 2008
1. Juni 2008
>
Version
1. Januar 2010
1. Januar 2010
>
Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
31. März 2026
31. März 2026
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft anficht.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist beginnt nicht vor dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(5) Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
Fachbeiträge • 55
- 1. Hemmung der VaterschaftsanfechtungsfristEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 9. Juli 2019
- 2. Sind derartige Kundendaten auf Verlangen hin vom Insolvenzverwalter auszusondern und herauszugeben?Eingeschränkter ZugriffUwe Willmann · www.uwe-willmann.de · 9. Februar 2013
- 3. BVerfG, Beschluss v. 17.12.2013Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. Dezember 2013
- 4. Wettbewerbsverstoß bei Angabe ungenauer Lieferfristen im Rahmen von Online-GeschäftenEingeschränkter ZugriffArchiv · www.kanzlei.de · 16. April 2007
- 5. Unberechtigte Mängelrüge-Bekommt der Werkunternehmer seine Untersuchungskosten?Eingeschränkter ZugriffDr. Ingo Schmidt · www.schluender.info · 9. November 2010
- 6. WärmecontractingEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 20. November 2006
- 7. LSG Baden-Württemberg: DocMorris hat Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts auf Arzneimittel gem. Paragraph 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V.Eingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 1. Februar 2008
- 8. Familienrecht: „Kuckuckskind?!?“Eingeschränkter Zugriffwww.ags-freiburg.de · 8. Februar 2023
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/12415 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11546, 18/11654, 18/11822 Nr. 9 - Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 2. 19/18069 - Kleine Anfrage: Auskunftsanspruch des Scheinvaters nach den Vorgaben des BundesverfassungsgerichtsBundestag Drucksachen · 19. März 2020
- 3. 19/18517 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18069 - Auskunftsanspruch des Scheinvaters nach den Vorgaben des BundesverfassungsgerichtsBundestag Drucksachen · 3. April 2020
- 4. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 5. 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur VaterschaftsanfechtungBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025