(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fußnote
(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)
Fachbeiträge • 162
- 1. Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars - und keine Wiedereinsetzung bei FristversäumnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Februar 2026
- 2. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Wartezeitkündigung - und die "Kenntnisnahme" der SchwerbehindertenvertretungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Juni 2026
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024