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1. September 2001
1. September 2001
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
Fachbeiträge • 19
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/23993 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22985 - Umgang mit Fällen von Pachtzahlungsverzug bei Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)Bundestag Drucksachen · 4. November 2020