Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
Fachbeiträge • 5
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. August 2021
- 2. Kündigung 7Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Dezember 2014
- 3. PachtvertragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Februar 2021
- 4. ZahlungsverzugEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. August 2024
- 5. Landwirtschaft 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Januar 2020