Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fachbeiträge • 30
- 1. MietkündigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Februar 2022
- 2. KündigungsschutzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Mai 2026
- 3. Wohnraummiete 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. August 2017
- 4. Stolpersteine bei §§ 565, 566 BGBEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 1. August 2024
- 5. Legal Update: Kauf bricht nicht MieteEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. Weitervermietung ohne Hauptmietvertrag - Auswirkungen auf Ansprüche des Eigentümers gegen den EndnutzerEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 7. Kündigung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. November 2019
- 8. Montagsblog: Neues vom BGHEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. November 2019