Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++ § 561: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Fachbeiträge • 11
- 1. Kündigung Mietvertrag - FristenEingeschränkter ZugriffRalf Mydlak · https://mietrechtkompakt.de/ · 21. Februar 2026
- 2. Nds. LandesjustizportalEingeschränkter Zugriffjustizportal.niedersachsen.de · 26. Mai 2026
- 3. Miete und WohnraumEingeschränkter Zugriffjustizportal.niedersachsen.de · 14. Oktober 2020
- 4. News und FachwissenEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026
- 5. ZAP 8/2025, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / IV. Mieterhöhung auf die ortsübliche VergleichsmieteEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht
- 6. Kündigung Härtefall Mieter - Fachanwalt Mietrecht EssenEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 19. Januar 2026
- 7. Kündigung wegen MieterhöhungEingeschränkter Zugriffhttps://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html
- 8. Ordentliche Kündigung durch den MieterEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 19. Januar 2026