Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Fachbeiträge • 41
- 1. Wie BGH-Richter den Gesetzgeber kritisierenEingeschränkter ZugriffDr. Michael Selk · www.beck-aktuell.de · 8. Juni 2026
- 2. Lobbyregister beim Deutschen BundestagEingeschränkter Zugriffwww.bundestag.de
- 3. DAV-Depesche Nr. 36/24Eingeschränkter ZugriffArbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Nordost · anwaltverein.de · 6. September 2024
- 4. Wohnungsbau: BRAK hält geplante Vereinfachungen für nur bedingt geeignetEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 19. September 2024
- 5. Der Gebäudetyp E soll kommenEingeschränkter ZugriffRalph Bodo Kaiser · www.beck-aktuell.de · 29. Juli 2024
- 6. BGH, Urteil vom 16.03.2023 - VII ZR 94/22Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 16. März 2023
- 7. Der Baulogistikvertrag - Rechtliche Grundlagen und Fallstricke in der PraxisEingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten
- 8. Der Verbraucherbauvertrag nach neuer Rechtsprechung des BGHEingeschränkter ZugriffMarkus Erler · https://rechtsanwalt-erler.de/blog/ · 14. März 2024