31. Oktober 2009
13. Januar 2018
5. Januar 2026
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
Fachbeiträge • 150
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 16/11643 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 21. Januar 2009
- 2. 17/14757 - Antwort: Aktuelle Entwicklungen im Bank- und KapitalmarktrechtBundestag Drucksachen · 16. September 2013
- 3. 18/11495 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 4. 19/3460 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2851 - Datenzugriff auf Kontobewegungen durch sogenannte Fintech-Unternehmen entsprechend der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie 2 ((EU) 2015/2366, Payment Service Directive 2)Bundestag Drucksachen · 19. Juli 2018