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1. September 2001
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fachbeiträge • 15
- 1. Das Mieterhöhungsschreiben der HausverwaltungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Mai 2014
- 2. Mietrecht 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. April 2014
- 3. Mietrecht 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. August 2011
- 4. Mieterhöhungsverlangen durch die HausverwaltungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Mai 2014
- 5. KlagefristEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 6. Keine Mieterhöhung ohne Zustimmung des MietersEingeschränkter Zugriffanwaltauskunft.de · 27. Januar 2014
- 7. Ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht im selbständigen Beweisverfahren ermittelt werdenEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 15. August 2025
- 8. Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer MieterhöhungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. November 2018