Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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12. April 2002
12. April 2002
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1. September 2009
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1. Januar 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
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31. März 2026
31. März 2026
(1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.
Fachbeiträge • 8
- 1. Vaterschaftsanfechtung: betrieben durch die Kindesmutter für das KindEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. März 2013
- 2. BGH, Beschluss vom 30.08.2023 - XII ZB 48/23Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 30. August 2023
- 3. #8/2025Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 21. August 2025
- 4. Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 27. Oktober 2023
- 5. Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis zur VaterschaftsanerkennungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 19. Oktober 2023
- 6. Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 20. Oktober 2023
- 7. Die Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der MutterEingeschränkter Zugriffhttps://bruns-redmann.de/blog/
- 8. Wann darf dieser durchgeführt werden?Eingeschränkter ZugriffMurat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 24. April 2024
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/11636 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11607 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der BundesnotarkammerBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 2. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 3. 20/13255 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der VaterschaftBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 4. 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur VaterschaftsanfechtungBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025