(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
Fachbeiträge • 30
- 1. TeilzeitbeschäftigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. März 2022
- 2. Aktuelles aus Recht, Gesetz und JustizEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 20. Mai 2015
- 3. Aktuelles aus Recht, Gesetz und JustizEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 20. Mai 2015
- 4. Wann auch die Großeltern unterhaltspflichtig sindEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 23. Januar 2022
- 5. Kuckuckskinder - Auskunftsanspruch des Scheinvaters und das Intimleben der MutterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. März 2015
- 6. Inzidente Vaterschaftsfeststellung Regressprozess des ScheinvatersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Februar 2012
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de