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Version
1. Juli 2018
1. Juli 2018
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und
- 1.
- der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
- 2.
- der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
- 3.
- der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.
(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
- 2.
- Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,
- 3.
- Telefondienste.
Fachbeiträge • 22
- 1. Überzogene Gebühren bei NamensänderungenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 1. November 2013
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- 7. 2016 - Mantel AnwaltskanzleiEingeschränkter Zugriffwww.mantel-recht.de/kontakt · 26. November 2016
- 8. Bundesgerichtshof zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den ReisevertragEingeschränkter Zugriffwww.mantel-recht.de/kontakt · 30. September 2016
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/12600 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10822 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 18/10822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017