(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Fachbeiträge • 51
- 1. Wohnrecht und PflegefallEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. März 2009
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Grundstücksübernahme bei der vorweggenommene Erbfolge - und die später abgelösten DarlehenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Januar 2020
- 4. Grundstücksübertragung durch Ehegatten: vorbehaltenes Wohnungsrecht beachtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. März 2013
- 5. Grundstücksübertragung durch Ehegatten: vorbehaltenes Wohnungsrecht beachtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. März 2013
- 6. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer - bei übernommenem WohnungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Februar 2026
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024