31. Oktober 2009
13. Januar 2018
5. Januar 2026
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
Fachbeiträge • 146
- 1. Probleme bei Einzahlung in den GeldautomatenEingeschränkter ZugriffHenrik Noszka · www.schumacherlaw.com · 18. August 2023
- 2. BFH, Urteil v. 14.02.2023Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 14. Februar 2023
- 3. Bundesgerichtshof entscheidet über eine Preisklausel für sogenannte smsTANEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 25. Juli 2017
- 4. Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer SparkasseEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 12. September 2017
- 5. BGH: Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in Banken-AGB unwirksamEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Str Dr. Jur. D. Arconada, Ll.M · www.kasur.de · 22. Oktober 2015
- 6. BGH, Urteil v. 23.01.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Januar 2019
- 7. BGH, Beschluss v. 28.11.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 28. November 2017
- 8. BGH, Urteil v. 21.02.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Februar 2019
Öffentliche Quellen • 22
- 1. 16/12923 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2009 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2009
- 2. 16/13698 - Entschließungsantrag: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11643- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 1. Juli 2009
- 3. 16/13669 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11643, 16/13669 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 1. Juli 2009
- 4. 16/11643 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 21. Januar 2009
- 5. 17/14363 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)Bundestag Drucksachen · 10. Juli 2013
- 6. 18/7204 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden FunktionenBundestag Drucksachen · 6. Januar 2016
- 7. 18/13154 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12873 - Bargeldversorgung - Status quo und EntwicklungBundestag Drucksachen · 18. Juli 2017
- 8. 18/11929 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie - Drucksache 18/11495 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017