Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
31. Oktober 2009
31. Oktober 2009
>
Version
13. Januar 2018
13. Januar 2018
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 22
- 1. ZahlungsverzugEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 1. Oktober 2024
- 2. Freigabe per pushTAN nach Betrugsanruf: wirksame Autorisierung trotz TäuschungEingeschränkter ZugriffSebastian Hofauer · www.hofauer.com · 25. Juni 2026
- 3. Bank trägt das RisikoEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Juli 2026
- 4. Bankautomat; Bargeldeinzahlung nicht gebuchtEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 17. Januar 2021
- 5. Nichtdurchführung Überweisungsauftrag an Zahlungsempfänger in UkraineEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 19. Juli 2021
- 6. Kreditkartenvertrag: Abbuchung ohne vorherige Rechnungszusendung zulässig?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 27. April 2018
- 7. Girokontobelastungen nach EGEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Januar 2020
- 8. Geld vom Empfänger zurückholenEingeschränkter ZugriffHermann Kaufmann · www.rechtsanwaltkaufmann.de · 2. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11929 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie - Drucksache 18/11495 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 18/12568 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11495, 18/11929, 18/12181 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/12367 - Kontogebühren - Transparenz und Verbraucherschutz erhöhenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 18/11495 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieBundestag Drucksachen · 13. März 2017