Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Fachbeiträge • +500
- 1. Wie Deepfakes und Digital Twins Unternehmen herausfordernEingeschränkter ZugriffDr. Jan Tibor Lelley, Ll.M · www.lto.de · 24. Juni 2026
- 2. Das beschränkte Mandat – was bedeutet es für die Beratungspflichten?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 25. April 2019
- 3. BGH Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 72/11Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 6. Oktober 2011
- 4. Kündigung eines LKW-Fahrers - wegen DrogenkonsumsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Dezember 2016
- 5. PersonalakteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Januar 2025
- 6. Kein Schadensersatz wegen Scraping bei vorheriger Veröffentlichung der TelefonnummerEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Juni 2025
- 7. Mietkündigung wegen ZahlungsrückstandsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Januar 2022
- 8. Der verlorene WohnungsschlüsselEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2014