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Version
1. Juli 2023
1. Juli 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
- 2.
- die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird.
(2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung.
(3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung die Ansprüche begründet sind.
Fachbeiträge • 1
- 1. Fusionen & Zulegungen nach §§ 86-86d BGB - Chancen, Ablauf und rechtssichere Gestaltung für StiftungenEingeschränkter ZugriffKontakt@Atelier-Munder.De · www.kresshatrecht.de · 27. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/28173 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 31. März 2021