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Version
1. Juli 2023
1. Juli 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.
(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Zustiftung - Zulegung und Zusammenlegung von StiftungenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 5. Juni 2026
- 2. Fusionen & Zulegungen nach §§ 86-86d BGB - Chancen, Ablauf und rechtssichere Gestaltung für StiftungenEingeschränkter ZugriffKontakt@Atelier-Munder.De · www.kresshatrecht.de · 27. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28173 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 20/13952 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024