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Version
1. Juli 2023
1. Juli 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn
- 1.
- sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
- 2.
- gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
- 3.
- die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
Fachbeiträge • 3
- 1. Fusionen & Zulegungen nach §§ 86-86d BGB - Chancen, Ablauf und rechtssichere Gestaltung für StiftungenEingeschränkter ZugriffKontakt@Atelier-Munder.De · www.kresshatrecht.de · 27. Mai 2026
- 2. Alternativen zur Stiftungsauflösung im StiftungsrechtEingeschränkter ZugriffSabine · www.dtb.eu · 13. Januar 2026
- 3. Auflösung von Stiftungen - Alternativen zur BeendigungEingeschränkter ZugriffElmar Krüsmann · www.winheller.com · 26. November 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/28173 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 31. März 2021