Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
Fachbeiträge • 2
- 1. BGH, Urteil vom 17.11.2023 - V ZR 192/22Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 17. November 2023
- 2. Werkunternehmerpfandrecht und zusätzlich StandgeldEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 4. März 2013