Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
- 1.
- die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
- 2.
- andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
Fachbeiträge • 10
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 40 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 10. September 2001
- 2. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 39 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 21. Juni 1999
- 3. Unternehmensverkauf für den Mittelstand und Freiberufler - Teil 3: Baustelle GewinnbezugsrechtEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt.de · 16. September 2026
- 4. Unternehmensverkauf für den Mittelstand und Freiberufler - Teil 3: Baustelle GewinnbezugsrechtEingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt.de · 16. September 2026
- 5. News ACCONSIS, MünchenEingeschränkter Zugriffwww.acconsis.de · 22. April 2020
- 6. & SteuerberatungskanzleiEingeschränkter Zugriffwww.rsk-kanzlei.de · 28. Dezember 2020
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024