1. Januar 2011
1. Januar 2016
1. Januar 2017
23. Januar 2026
Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/2592 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des SozialgerichtsgesetzesBundestag Drucksachen · 22. September 2014
- 2. 18/593 - Beschlussempfehlung: Übersicht 1 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 19. Februar 2014
- 3. 18/9959 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) - Drucksache 18/9518 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Oktober 2016
- 4. 18/10510 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9518, 18/9959, 18/10102 Nr. 19 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/8725 - Pflege teilhabeorientiert und wohnortnah gestalten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/9668 - Pflege vor Ort gestalten - Bessere Bedingungen für eine nutzerorientierte Versorgung schaffenBundestag Drucksachen · 30. November 2016
- 5. 18/10337 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10168 - Neuermittlung der Regelbedarfe in den GrundsicherungenBundestag Drucksachen · 16. November 2016
- 6. 18/6284 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2015
- 7. 18/6552 - Antwort: Verfahren, Wirkungen und Alternativen der Ermittlung eines menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums - Drucksache 18/6401 -Bundestag Drucksachen · 2. November 2015
- 8. 19/6929 - Unterrichtung: Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des BundesteilhabegesetzesBundestag Drucksachen · 4. Januar 2019