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28. August 2007
28. August 2007
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1. November 2019
1. November 2019
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
- 1.
- sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
- 2.
- dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
- 1.
- Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 2.
- Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 3.
- Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- letzte Anschrift im Inland,
- 5.
- Datum und Zielstaat der Ausreise sowie
- 6.
- zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/8752 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 2. 19/28170 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des AusländerzentralregistersBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 3. 20/2117 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Mai 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. Juni 2022