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1. März 2024
1. März 2024
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
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11. Juni 2026
11. Juni 2026
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland
- 1.
- als Asylbewerber eine
- a)
- qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
- b)
- Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,
- 2.
- im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn
- 1.
- ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt,
- 2.
- im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,
- 3.
- die Identität nicht geklärt ist
- a)
- bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder
- b)
- bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
- c)
- bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;
- 4.
- ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht oder
- 5.
- im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
- a)
- eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
- b)
- der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,
- c)
- die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
- d)
- vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
- e)
- ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1
- 1.
- die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde,
- 2.
- die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle erfolgt ist,
- 3.
- soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder
- 4.
- die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt.
(3a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung nach Absatz 1 nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.
(4) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
(5) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 einmalig um sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 oder 2 darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und für ihn zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung getroffen hat.
(7) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 5 wird widerrufen, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.
(8) Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung ist für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(9) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 8 wird widerrufen, wenn das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt.
(10) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt. § 5 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung. Solange der Ausländer Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 wird abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 erteilt.Von § 3 kann in den Fällen des Absatzes 6 abgesehen werden.
Fachbeiträge • 18
- 1. Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Bundestag beschlossenEingeschränkter Zugriffwww.der-paritaetische.de · 26. Juni 2023
- 2. Bundesrat billigt FachkräfteeinwanderungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.der-paritaetische.de · 12. Juli 2023
- 3. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke des AufenthG zur Erlangung der AufenthaltserlaubnisEingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 29. November 2025
- 4. Überarbeitete Broschüre „Arbeiten in Deutschland - Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Arbeitskräfte“Eingeschränkter ZugriffSüdwesttextil · www.suedwesttextil.de · 25. Januar 2024
- 5. Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der FachkräfteeinwanderungEingeschränkter ZugriffSüdwesttextil · www.suedwesttextil.de · 11. Dezember 2023
- 6. Aufenthaltstitel erklärtEingeschränkter ZugriffAnatol · www.kanzlei-kocadag.de · 10. Dezember 2025
- 7. Aufenthaltstitel erklärtEingeschränkter ZugriffAnatol · www.kanzlei-kocadag.de · 10. Dezember 2025
- 8. Aufenthaltstitel erklärtEingeschränkter ZugriffAnatol · www.kanzlei-kocadag.de · 10. Dezember 2025
Öffentliche Quellen • 21
- 1. 20/7751 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juli 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juli 2023
- 2. 20/10090 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9463, 20/9642 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Januar 2024
- 3. 20/12439 - Kleine Anfrage: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2024Bundestag Drucksachen · 6. August 2024
- 4. 20/7394 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/6500, 20/6946, 20/7293 Nr. 1.3 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der FachkräfteeinwanderungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023
- 5. 20/13040 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12439 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2024Bundestag Drucksachen · 18. September 2024
- 6. 20/7406 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/6500, 20/6946, 20/7293 Nr. 1.3, 20/7394 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der FachkräfteeinwanderungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023
- 7. 21/1640 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1102 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Geflüchteter zum 30. Juni 2025Bundestag Drucksachen · 15. September 2025
- 8. 20/15133 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14869 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2024 - Schwerpunktfragen zu Dublin-VerfahrenBundestag Drucksachen · 19. März 2025