(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.
Fachbeiträge • 14
- 1. Berechnung von Aufenthaltszeiten für eine NiederlassungserlaubnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. November 2009
- 2. BVerwG 1 C 3.11, Urteil vom 22. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 C 21.06, Urteil vom 20. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 C 21.07, Urteil vom 04. September 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 C 40.07, Urteil vom 27. Januar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 10 C 6.12, Urteil vom 16. Oktober 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 1 C 18.14Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 C 6.09, Urteil vom 30. März 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de