(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.
(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 3 B 5.02, Beschluss vom 29. Januar 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 3 C 31.05, Urteil vom 27. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 B 100.02, Beschluss vom 13. Juli 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 3 B 76.02, Beschluss vom 02. Oktober 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 B 133.02, Beschluss vom 03. Dezember 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 B 133.06, Beschluss vom 04. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 B 41.04, Beschluss vom 16. November 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 B 109.02, Beschluss vom 21. November 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de